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   VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779   

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VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779 (https://dejure.org/2022,30226)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779 (https://dejure.org/2022,30226)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 15 ZB 22.30779 (https://dejure.org/2022,30226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 6, Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3c, § 3e, § 78 Abs. 3 Nr. 1, § 78 Abs. 4 S. 4
    Zur drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, heiratsfähigen Frauen im Jemen

  • rewis.io

    Asylbewerberin aus dem J., Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (nicht dargelegt), Zwangsverheiratung, soziale Gruppe, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgungshandlung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3a Abs 1; AsylG, § 3a Abs 2; AsylG, § 3a Abs 3; AsylG, § 3b Abs 1; AsylG, § 3c; AsylG, § 3e; AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4
    Jemen: Keine Berufungszulassung; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch BAMF nicht dargelegt; Flüchtlingseigenschaft bei drohender Zwangsverheiratung; Zugehörigkeit zu Sozialer Gruppe; Geschlechtsspezifische Verfolgung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 13a B 15.30241

    Zwangsheirat als erniedrigende Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    cc) Es ist schließlich - unabhängig von der eingeschränkten Formulierung der von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage (s.o.) - nicht ersichtlich, welchen Beitrag die über viele Seiten der Antragsbegründung sich erstreckenden wörtlich zitierten Passagen der (auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen) "Länderinformation der Staatendokumentation" des (österreichischen) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom Dezember 2021 sowie eines Urteils des 13a. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 15.30241 - juris Rn. 18 ff.) zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrunds gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG bezogen auf den zwischen den Parteien streitigen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft leisten könnten.

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Rahmen seines Urteils vom 17. März 2016 (13a B 15.30241) keinen Anlass zur Beurteilung, ob die von Privatpersonen (Familienmitgliedern) ausgehende Gefahr einer Zwangsverheiratung bei den im Übrigen angenommenen Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG neben dem bejahten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG auch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnte.

    Denn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016 lag ein Sachverhalt zugrunde, nach dem die dortige Klägerin ihren Klageantrag zuletzt selbst auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes begrenzt hatte, ohne einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung bei BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 15.30241 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 15 ZB 22.30278

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Täuschung über

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    bb) Aufgrund der Bindung des Senats an die dargelegten Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und die insofern aufgeworfene (hier: Tatsachen-) Frage der Beklagten, besteht kein Anlass, auf die - über die von der Beklagten als grundsätzlich angesehene und ausdrücklich formulierte Frage hinausgehende - Frage einzugehen, ob die (Groß-) Gruppe der Frauen im J. die Anforderungen des § 3b Nr. 4 AsylG erfüllt und insbesondere ob diese Gruppe im J. "eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft andersartig betrachtet wird" und ob insofern auch eine hinreichende Verfolgungsdichte vorliegt (zu Letzterem vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 11; allg. zum Streitstand, ob und unter welchen Voraussetzungen bei diskriminierenden Maßnahmen bzw. Verletzungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts gegenüber Frauen - so auch bei drohender Zwangsverheiratung - eine an das Geschlecht anknüpfende Gruppenverfolgung anzunehmen ist, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, zu § 3b AsylG Rn. 35 ff.).

    Insofern wären die Darlegungsanforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn (was in der Argumentation des Erstgerichts gerade nicht geschieht) nicht auf die (Groß-) Gruppe der Frauen schlechthin, sondern auf die (Unter-) Gruppe der jungen, heiratsfähigen Frauen abgestellt werden würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 11, 14; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 1964/20 HGW - juris Rn. 38 m.w.N.).

  • VG Greifswald, 10.03.2022 - 3 A 1964/20

    Asylrecht; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Insbesondere findet sich hier keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG indiziert werde (ebenso VG Würzburg, U.v. 14.3.2019 - W 9 K 17.31742 - juris Rn. 31; VG Freiburg, U.v. 11.10.2021 - A 15 K 4778/17 - InfAuslR 2022, 157 = juris Rn. 31; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 1964/20 HGW - juris Rn. 38; VG Arnsberg, U.v. 27.6.2018 - 12 K 3982/16.A - juris Rn. 71; hierzu auch Hailbronner a.a.O. 3b AsylG Rn. 35b).

    Insofern wären die Darlegungsanforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn (was in der Argumentation des Erstgerichts gerade nicht geschieht) nicht auf die (Groß-) Gruppe der Frauen schlechthin, sondern auf die (Unter-) Gruppe der jungen, heiratsfähigen Frauen abgestellt werden würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 11, 14; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 1964/20 HGW - juris Rn. 38 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG / Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG / Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 29 und 31; B.v. 28.3.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Es spricht Vieles dafür, dass die klarstellende Regelung in § 3b Nr. 4 Halbs. 3 (1. Alt.) AsylG als spezieller Unterfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dahingehend zu verstehen ist, dass zur Bejahung einer Gruppenverfolgung auch in diesem Fall zusätzlich - wie beim Merkmal der sexuellen Orientierung i.S. von § 3b Nr. 4 Halbs. 2 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f.) - erforderlich ist, dass die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 23 ZB 21.30370 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, zu § 3b AsylG Rn. 31a).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG / Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG / Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 29 und 31; B.v. 28.3.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9 f.).
  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon,

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).
  • VG Freiburg, 11.10.2021 - A 15 K 4778/17

    Asyl Afghanistan; geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender Frauen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Insbesondere findet sich hier keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG indiziert werde (ebenso VG Würzburg, U.v. 14.3.2019 - W 9 K 17.31742 - juris Rn. 31; VG Freiburg, U.v. 11.10.2021 - A 15 K 4778/17 - InfAuslR 2022, 157 = juris Rn. 31; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 1964/20 HGW - juris Rn. 38; VG Arnsberg, U.v. 27.6.2018 - 12 K 3982/16.A - juris Rn. 71; hierzu auch Hailbronner a.a.O. 3b AsylG Rn. 35b).
  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 15 ZB 18.32780

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779
    Erforderlich ist eine substantiierte - und auch in sich schlüssige - Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht Genüge getan (vgl. z.B. B. BayVGH, B.v. 28.7.2017 - 20 ZB 17.30930 - juris Rn. 2, B.v. 28.12.2017 - 15 ZB 17.31740 - juris Rn. 2; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.32780 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 28.07.2017 - 20 ZB 17.30930

    Kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs mangels Willkür im Rahmen

  • VGH Bayern, 28.12.2017 - 15 ZB 17.31740

    Ablehnung der Berufungszulassung aufgrund Versäumung der gesetzlichen

  • OVG Sachsen, 15.09.2021 - 6 A 1078/19

    Asylrecht; Tschetschenien; Abschiebungsverbot; psychische Erkrankung

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 23 ZB 21.30370

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Somalia,

  • VG Würzburg, 14.03.2019 - W 9 K 17.31742

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer alleinstehenden Mutter aus

  • VG Arnsberg, 27.06.2018 - 12 K 3982/16

    Eritrea, Upgrade-Klage, Nationaldienst, Frauen, geschlechtsspezifische

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30980

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.31018

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30982

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30983

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.31031

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 5).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

  • VG Freiburg, 10.08.2023 - A 10 K 1977/20

    Asyl Türkei; geschlechtsbezogene Verfolgung unverheirateter Frauen; Gefahr der

    Die klarstellende Regelung in § 3b Nr. 4 letzter Halbs. AsylG ist als spezieller Unterfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dahingehend zu verstehen, dass zur Bejahung einer Gruppenverfolgung auch in diesem Fall zusätzlich - wie beim Merkmal der sexuellen Orientierung i.S. von § 3b Nr. 4 Halbs. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 7 f.) - erforderlich ist, dass die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.09.2021 - 23 ZB 21.30370 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2022 - 31 K 305/20 A -, juris Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2023, § 3b AsylG Rn. 31a).
  • VGH Bayern, 10.11.2022 - 15 ZB 22.31008

    Jordanischer Staatsangehöriger mit palästinensischer Volkszugehörigkeit, Antrag

    Unabhängig von der Frage, ob Benachteiligungen von Palästinensern im Bereich des (privaten) Arbeitsmarkts am Maßstab von § 3c AsylG bzw. über die vom Kläger nicht nähert thematisierten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (hierzu vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 20; U.v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590 = juris Rn. 7; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13; B.v. 17.9.2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; B.v. 28.3.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 10) überhaupt (d.h. grundsätzlich) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnten (was hier offenbleiben kann), bleibt die vom Kläger behauptete "Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit" (als Palästinenser) bzw. (insbes. arbeitsmarktbezogene) Diskriminierung aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit auch im Berufungszulassungsverfahren insbesondere deshalb unsubstantiiert, weil sich die Antragsbegründung mit dem auf Erkenntnisquellen (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 17. Mai 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 16.1) gestützten tragenden Argument des Erstgerichts, dass der Kläger jedenfalls wegen seiner jordanischen St aa ts an ge hö ri gk ei t frei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne und er deshalb auch keinen Beschränkungen unterliege (UA S. 9), nicht näher auseinandersetzt.
  • VG Regensburg, 11.05.2023 - RN 4 K 21.31337

    Iran: Subsidiärer Schutz bei sexueller Gewalt für eine alleinstehende Frau ohne

    Eine soziale Gruppe in diesem Sinne liegt mithin nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BayVGH, B. v. 4.10.2022- 15 ZB 22.30779, juris Rn. 10).
  • VG Augsburg, 06.04.2023 - Au 9 K 22.30968

    Übergriffe gegenüber arabischen Sunniten - Alleinstehende und alleinerziehende

    Allerdings bilden nur alleinstehende und alleinerziehende Frauen im Irak, welche nicht auf den Schutz eines (männlich dominierten) Familienverbandes zurückgreifen können, eine derart bestimmte soziale Gruppe, weil die Verfolgung insoweit allein an das weibliche Geschlecht anknüpft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 für eine Asylbewerberin aus dem Jemen; VG des Saarlandes, U.v. 15.11.2022 - 6 K 323/21 - juris Rn. 26; VG Hannover, U.v. 24.3.2022 - 6 A 3392/17 - juris; VG Greifswald, U.v. 16.2.2022 - 6 A 894/20 HGW - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.6.2022 - B 3 K 21.30696 - juris).
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